Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 24 Rechtsstellung
Stand: 10.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/24#abs-1 (1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalverwaltung an. In Dienststellen ist sie unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. In den obersten Bundesbehörden, in denen die Personalangelegenheiten, die organisatorischen Angelegenheiten und die sozialen Angelegenheiten in einer Abteilung zusammengefasst sind, ist auch eine Zuordnung zur Leitung dieser Abteilung möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/24#abs-2 (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. Von Satz 2 unberührt bleibt ihre Befugnis, sich mit den Personalangelegenheiten der ihr zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu befassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/24#abs-3 (3) Die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach den §§ 28 bis 35 gelten auch für die Stellvertreterinnen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 24 BGleiG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 18.07.2024 – 5 C 14/22Verbot der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an Amtshandlungen bei SelbstbetroffenheitZitiert von 4
- VG Lüneburg, 23.04.2025 – 1 A 113/24
- VG Berlin, 27.04.2020 – 5 K 50.17Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 26.09.2017 – 11 Sa 437/17 EZitiert von 1
- VGH Hessen, 28.05.2024 – 1 A 733/20
- VG Berlin, 12.11.2021 – 5 K 341.20
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2026 – OVG 10 S 18/25
- BVerwG, 03.03.2025 – 2 VR 4/24Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung einer vom Dienst freigestellten GleichstellungsbeauftragtenZitiert von 32
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2023 – OVG 4 N 32/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
BGBl. 2021 I S. 3311 Gesetzgebungsmaterialien
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